Neuregelung für die Berechnung der Zeitzuschläge bei Durchführung von Freizeiten. Von Interesse für alle Kirchenmusiker*innen, die Chorfreizeiten durchführen: § 41 Abs. 3 BAT-KF sieht nunmehr vor, dass zum Zwecke der Entgeltberechnung für jeden Tag der Teilnahme an einer Freizeit einschließlich der Tage der An- und Abreise grundsätzlich 10 Stunden berechnet werden. Anstelle der Zahlung von Zeitzuschlägen erhalten Mitarbeitende eine Zulage von 60 € für jeden Tag. Diese Arbeitsrechtsregelung tritt in Kraft am 1. Januar 2019. Die gesamte Regelung ist Nachzulesen unter https://www.kirchenrecht-westfalen.de/document/6105#s1100410004