Landesverband der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Ev. Kirche von Westfalen (EKvW)
SATZUNG
Präambel
Der Landesverband der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen sieht im Evangelium von Jesus Christus Grundlage und Richtungsweisung seiner Arbeit und steht auf dem Boden der Bekenntnisse der Evangelischen Kirche von Westfalen.
§1 Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen ”Landesverband der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW)".
2. Der Verband hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
§2 Zweck des Verbandes
Zweck des Verbandes ist die Förderung der Kirchenmusik sowie die Förderung und Beratung seiner Mitglieder in fachlichen Fragen, insbesondere in der
- beruflichen Fortbildung
- Wahrung der beruflichen und sozialen Interessen.
§3 Verbindung zu Verbänden und Instituten
1. Der Landesverband gehört dem ”Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland” als korporatives Mitglied an.
2. Er ist Mitglied im ”Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe“ (vkm-rwl)”.
3. Er steht in Arbeitsgemeinschaft mit dem ”Landesverband der evangelischen Kirchenchöre Westfalens” und dem ”Posaunenwerk in der Evangelischen Kirche von Westfalen”, sowie dem ”Institut für Aus-, Fort - und Weiterbildung der EKvW”.
Der Verband ist offen für die Zusammenarbeit mit anderen kirchenmusikalischen Verbänden und Werken, die sich die Förderung der Kirchenmusik zu eigen machen.
4. Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, die Dezernentinnen oder Dezernenten des Landeskirchenamtes für Kirchenmusik, die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung für ev. Kirchenmusik des Institutes Dortmund der staatlichen Hochschule für Musik / Westfalen-Lippe können auf Einladung an den Zusammenkünften der Organe des Landesverbandes mit beratender Stimme teilnehmen.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können alle Personen werden, die in der Ev. Kirche von Westfalen kirchenmusikalisch tätig sind oder waren, und solche, die sich in kirchenmusikalischer Ausbildung befinden. Die persönliche Mitgliedschaft weiterer Einzelpersonen ist möglich.
Korporativ können Kir-chengemeinden oder sonstige Einrichtungen der Ev. Kirche von Westfalen die Mitgliedschaft erwerben.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, ferner durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.
- a. Der Austritt steht im Belieben des Mitglieds, ist aber nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss der Geschäftsstelle spätestens 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
- b. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung in Rückstand gerät und den Rückstand auch nach wiederholter Mahnung nicht zahlt. Zuletzt erfolgt eine Mahnung durch eingeschriebenen Brief, der auf die drohende Streichung hinweist. Die Streichung geschieht durch Beschluss des Vorstandes, und muss dem Mitglied nicht bekannt gemacht werden.
- c. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen verbandsschädigendem Verhaltens ausschließen. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen sie kann das Mitglied binnen 6 Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen durch Schreiben an den Landesvorsitzenden. Über die Beschwerde entscheidet der Verbandsrat.
4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§5 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder des Verbandes haben in beruflichen und fachlichen Angelegenheiten Anspruch auf Rat und Förderung durch den Verband. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf kostenlosen Bezug der Zeitschrift ”Forum Kirchenmusik”. Mitteilungen des Verbandes sowie Informationen aus dem kirchenmusikalischen Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen erhalten die Mitglieder über ein zusätzliches Printmedium.
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die vom Verband gebotenen Gelegenheiten zu ihrer beruflichen Fortbildung wahrnehmen und an den Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen.
§6 Mitgliedsbeitrag
- 1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird nach dem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils bis zum 1.1. für das laufende Jahr zu entrichten.
- 2. Bei Austritt erlischt die Beitragspflicht mit dem Ende des Geschäftsjahres.
- 3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag Zahlungs-aufschub oder Beitragsfreiheit gewähren.
§7 Organe des Landesverbandes
- Die Organe des Landesverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 8)
- der Verbandsrat (§ 9)
- der Vorstand (§10)
- die/der Landesvorsitzende (§11)
§8 Die Mitgliederversammlung
- 1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Verbandes an. Sie ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- 2. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch die Landesvorsitzende oder den Landesvorsitzenden einberufen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zu erfolgen, und erfolgt in der Regel durch das in § 5 Satz 3 genannte Printmedium.
- 3. Die/der Landesvorsitzende ist zur Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn der Verbandsrat oder 20 Verbandsmitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
- 4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. Sie müssen zwei Wochen vor dem Versammlungstermin der Geschäftsstelle vorliegen.
- 5. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, wenn sie nicht anders beschließt.
- 6. Verhandlungsgegenstände der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- a. Wahl der/des Landesvorsitzenden und des Vorstandes
- b. Der Bericht der/des Landesvorsitzenden über die Tätigkeit des Verbandes
- c. Verhandlungen über Aufgaben und Ziele des Verbandes
- d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- e. Änderung der Satzung
- f. Beschluss über die Auflösung des Verbandes
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme solcher zu Punkt e und f, bei denen die Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
Das Ergebnis der Wahl der/des Landesvorsitzenden wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland und dem Landes-kirchenamt mitgeteilt. - 7. Wahlen sind durch Handzeichen vorzunehmen. Auf Antrag ist die Wahl schriftlich durchzuführen.
- 8. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
§9 Verbandsrat
1. Der Verbandsrat setzt sich aus dem Vorstand und den Kreisvorsitzenden zusammen.
Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor ist in der Regel die/der Kreisvorsitzende, sofern nicht auf Kirchenkreisebene ein anderes Mitglied bestimmt wurde.
2. Die/der Kreisvorsitzende ist für den Kontakt zwischen den einzelnen Mitgliedern und dem Verbandsrat verantwortlich.
3. Der Verbandsrat tagt mindestens einmal im Jahr. Er ist beschlussfähig mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Verhandlungsgegenstände des Verbandsrats sind insbesondere:
a. Der Bericht der/des Landesvorsitzenden über die Tätigkeit des Vorstandes
b. Der Kassenbericht und die Entlastung der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers
c. Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern auf drei Jahre
d. Beschluss des Haushaltsplanes
e. Vorschläge über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
f. Vorbereitung von Satzungsänderungen
5. Vorschläge zur Wahl des Vorstandes
6. Zu den Sitzungen des Verbandsrats lädt die/der Landesvorsitzende mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
7. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
§10 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes; er besteht aus der/dem Landesvorsitzenden, der/dem stellvertretenden Landesvorsitzenden, der Referentin oder dem Referenten für Fortbildung, der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollen nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker sein.
2. Der Vorstand wird auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3. Aufgaben des Vorstandes sind,
a. Haushaltsführung des Verbandes
b. Alle Aufgaben, die sich aus § 2 bis § 6 der Satzung ergeben
4. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen
§ 11 Die/der Landesvorsitzende
Die Aufgaben der/des Landesvorsitzenden sind insbesondere:
1. Vertretung des Verbandes
2. Die verantwortliche Durchführung der im §·2 genannten Aufgaben
3. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, des Verbandsrats und des Vorstandes.
4. Der Jahresbericht an Verbandsrat und Mitgliederversammlung.
Die/der Landesvorsitzende führt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand durch.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung des Landesverbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Ev. Kirche von Westfalen am 09.02.2013 in Haus Villigst, Schwerte beschlossen und in der revidierten Fassung in Kraft gesetzt worden. Sie setzt die Satzung vom 26.02.2000 außer Kraft.